Menü  

Besteuerung von Einkünften im Bereich der sozialen Medien

Teil I – Einführung

Immer mehr Menschen nutzen die sozialen Medien zur Erzielung von Einkünften.

Dabei werden unterschiedliche Kanäle wie Instagram, TikTok, Snapchat, Youtube uva. verwendet.

Bei jeder dieser Plattformen gibt es dabei verschiedene Wege um Einnahmen zu generieren.

  • aktive Werbung für die eine Provision gezahlt wird
  • Affiliate Marketing (Vermitlungsprovision für die Verlinkung)
  • Instagram Shopping
  • Spenden
  • SnapChat Spotlight
  • kostenpflichtige Kanalmitgliedschaften

 

Im Inland ansässige Influencer, Youtuber, Streamer & Co sind mit Ihren Einkünften grundsätzlich steuerpflichtig.

Der Umfang der Steuerpflicht richtet sich dabei nach den einzelnen Steuergesetzen.


Teil II – Bestimmung der Einkunftsart

Um die genauen steuerpflichtigen Auswirkungen der Tätigkeit ermitteln zu können, ist zunächst eine Qualifizierung der Einkunftsart notwendig. In Frage kommen hier regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Denkbar wären in Ausnahmefällen auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder sonstige Einkünfte. Die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Einkunftsarten ist immer im Einzelfall zu prüfen.

Wir konzentrieren uns in der Folge auf die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Gewerbebetrieb, da dies der Regelfall ist.

Unter die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit fallen beispielsweise die selbständig ausgeübte künstlerische, schriftstellerische oder unterrichtende Tätigkeit.

Für die Kategorisierung ist immer eine Gesamtbetrachtung nötig.

 

Ein Beispiel:

Eine Instagrammerin veröffentlicht Stories und Beiträge auf Ihrem Kanal über Lyfestyle, Wohnen und Mode. Dabei erwähnt sie gegenüber ihren Followern auch Produkte diverser Hersteller.

Dabei sind für die Präsentation Richtlinien vom Hersteller vorgegeben wie beispielsweise welche Inhaltsstoffe besonders erwähnt werden sollen, etc.

Die Instagrammerin erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da Sie Ihre Bekanntheit zur Werbung für Produkte oder Dienstleistungen nutzt. Eine eigenschöpferische Gestaltung ist hier nicht zu erkennen. Daher liegen gewerbliche Einkünfte vor.

In unseren nächsten Beiträgen beschäftigen wir uns mit der Einkünfteermittlung und den verschiedenen Steuerarten.


Teil III – Betriebseinnahmen

Bei der Einkommen- und Gewerbesteuer dient der Gewinn als Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Steuer. Bei Influencern, YouTubern und Co. wird der Gewinn im Regelfall im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung berechnet.

D.h. man nimmt die Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben und erhält den steuerlichen Gewinn. Zu- und Abflusszeitpunkt ist relevant.  Wir möchten anhand einiger Beispiele erläutern, was u.a. zu
den Betriebseinnahmen und -ausgaben gehört.

Zu den Betriebseinnahmen gehören dabei alle Güter in Geld oder Geldeswert.

Einnahmen in Form von Geld können Provisionen, Verkaufserlöse, Abonnements, Spenden, etc. sein.

Häufig werden jedoch auch Einnahmen in Geldeswert erzielt. Hierzu gehören insbesondere Wirtschaftsgüter, welche beworben werden. Hierbei kann es sich um Kosmetika, Kleidung, Werkzeug oder auch sonstige Gegenstände handeln.

Die vom Vertragspartner erhaltenen Güter können im Anschluss häufig behalten werden. Sie werden dann im Anschluss selbst genutzt oder auch unter den Followern verlost.

Auch erhaltene Dienstleistungen und Sachbezüge gehören zu den Betriebseinnahmen. Hierunter fallen beispielsweise Reisen zu Messen oder Tagungen, die man erhält.

Die hier genannten Einnahmen können steuerlich gleichzeitig auch wieder Betriebsausgaben darstellen. Dies hängt davon ab, wofür die zugewendeten Wirtschaftsgüter oder Sachzuwendungen verwendet werden.

Auf die Betriebsausgaben gehen wir unserem nächsten Beitrag ein.

 


Teil IV – Betriebsausgaben

Zu den Betriebsausgaben gehören alle Aufwendungen in Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit.

Hierzu gehören typische Aufwendungen für Ausstattung wie Kamera, Computer, Mobiltelefon, Kosten für die Versicherung, den Steuerberater,
Telefon, Internet, aber auch:

– Erwerb einer Internetadresse (Domain-Name)

– Gestaltung einer Website

– Reisekosten

Bei Reisekosten ist jedoch zu beachten, dass diese nur anzuerkennen sind, soweit sie beruflich veranlasst sind. Dies kann im Einzelfall problematisch sein, wenn man beispielsweise
über den Aufenthalt im einem Wellness-Hotel berichtet. Hier empfiehlt sich im Regelfall die Führung eines Zeit Protokolls.

Darüber hinaus kommen aber auch in Anspruch genommene Dienstleistungen als Betriebsausgabe wie Fotografen, Make-Up Artist, etc. in Betracht.

Im Einzelfall können auch Aufwendungen für Sportbekleidung, Aufwendungen für das Nagelstudio, den Friseur, etc. geltend gemacht werden; also eher allgemein untypische Aufwendungen
im betrieblichen Bereich.

Hier besteht jedoch immer die Problematik der privaten Mitbenutzung, da es sich üblicherweise um Betriebsausgaben aus dem Bereich der privaten Lebensführung handelt.

Auch aktuell gibt es noch erheblichen Regelungsbedarf seitens des Gesetzgebers. Im Zweifelsfall werden solche Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe anerkannt,

da es keinen objektiven Aufteilungsmaßstab zwischen betrieblicher und privater Nutzung gibt.

Es bleibt zu hoffen, dass es zukünftig konkrete gesetzliche Regelungen geben wird, die solche Grenzfälle klären.

In unserem nächsten Beitrag gehen wir auf die verschiedenen Steuerbereiche ein.

 


Teil V – Gewerbesteuer / Einkommensteuer

Bei der Versteuerung der Einkünfte sind verschiedene Steuerarten zu betrachten. In unserem heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit der Gewerbe- und der Einkommensteuer.

Sofern man Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, unterliegt der erzielte Gewinn der Gewerbesteuer.

Hier gilt ein Freibetrag von 24.500,00 €. Auf den darüber hinaus gehenden Gewinn zahlt man Gewerbesteuer.

Ein Beispiel:

erzielter Gewinn                                                                  30.000,00 €
gesetzlicher Freibetrag (Einzelunternehmen)                -24.500,00 €
gewerbesteuerpflichtiger Gewinn                                       5.500,00 €

Wie hoch die zu zahlende Gewerbesteuer ist, hängt von der Gemeinde ab, in welcher man den Gewerbebetrieb betreibt, da jede Gemeinde einzeln den für Sie geltenden Gewerbesteuerhebesatz bestimmt.

Die an die Gemeinde gezahlte Gewerbesteuer wird wiederum auf die Einkommensteuer angerechnet. Allerdings begrenzt auf einen gesetzlichen Höchstsatz, so dass es bei hohen Hebesätzen seitens der Gemeinde zu einer teilweisen doppelten Belastung mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer kommen kann.

Unabhängig von der Gewerbesteuer unterliegen die erzielten Einkünfte der Einkommensteuer.

Im Rahmen der Einkommensteuer werden auch Aufwendungen für Vorsorgeaufwendungen (Kranken- und Pflegeversicherung, etc), Spenden usw. berücksichtigt.

Im Zuge der Einkommensteuer sind sämtliche Einkünfte zu erklären, unabhängig davon, ob man diese als Influencer, Angestellter, aus der Vermietung einer Immobilie oder durch Zinseinkünfte erzielt.

In unserem nächsten und letzten Beitrag im Rahmen unserer Beitragsserie beschäftigen wir uns mit der Umsatzsteuer.


Teil VI – Umsatzsteuer

Gemäß dem Umsatzsteuergesetz ist jeder Unternehmer, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.

Diese Voraussetzungen sind bei Influencern, YouTubern, etc. im Regelfall erfüllt.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit der Erzielung von Einnahmen dient. Wichtig ist, dass hier von Einnahmen gesprochen wird. Dies ist auch erfüllt,
wenn man aufgrund hoher Aufwendungen einen Verlust erwirtschaftet.

Sofern der Umsatz im vorangegangenen Jahr die Grenze von 22.000,00 € und im laufenden Jahr 50.000,00 € nicht übersteigt, kann von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch gemacht werden.

Der Vorteil der Kleinunternehmer-Regelung ist, dass man keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen muss und von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit ist.

Der Nachteil ist, dass man keine Vorsteuer aus getätigten Ausgaben ziehen kann. Hier ist im Einzelfall abzuwägen, ob man auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet.
Dies kann man für den Fall günstig sein, dass man hohe Aufwendungen hat z. Bsp. für den Kauf von Ausrüstung, PC, etc.

Man ist bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung jedoch mindestens 5 Jahre an diese Entscheidung gebunden.

Im Falle der Umsatzsteuerpflicht ist man ggfs. verpflichtet unterjährig Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einzureichen und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Im Falle eines Vorsteuerüberhangs bekommt man das Guthaben vom Finanzamt ausgezahlt.

Des Weiteren sind im Falle der Umsatzsteuerpflicht die einzelnen Geschäftsbereiche zu prüfen und einzeln umsatzsteuerlich auf folgende Aspekte zu beurteilen:
Fällt Umsatzsteuer an, wie hoch ist diese, wer hat sie zu zahlen, wann ist sie anzumelden und an das Finanzamt abzuführen.

Die Beurteilung ist dabei davon abhängig, wodurch Einnahmen generiert werden (Warenlieferung, Dienstleistung, Spenden, etc.)
für wen man eine Leistung erbringt (Unternehmer oder Privatperson), wo der Empfänger der Leistung sitzt (Deutschland / EU oder Drittland) usw.

 

Dies war der letzte Beitrag aus unserer Reihe Besteuerung von Einkünften im Bereich der sozialen Medien.

Bei Fragen oder Feedback können Sie sich gerne an uns wenden oder in die Kommentare schreiben.

 

Jetzt Kontakt aufnehmen